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Neue Zinsrichtlinie für Auslandskonten 


Neue Zinsrichtlinie für Auslandskonten

Am 1. Juli 2005 trat die neue Zinsrichtlinie des EU-Rates in Kraft. Im Rahmen dieser Zinsinformationsverordnung (ZIV), der 22 europäische Länder und auch die USA beigetreten sind, werden von ausländischen Banken Kontrollmitteilungen über die Einkünfte an das deutsche Finanzamt verschickt. Damit ist dieses auch über Ihre Einnahmen im Ausland informiert.

Unter die Zinsrichtlinie fallen folgende Produkte: Zinsen für Sicht- und Sparkonten, Termineinlagen, Zinsen auf fest- oder variabel verzinsliche Anleihen und Rentenfonds sowie Dividendenausschüttungen von Investmentfonds. Eine Quellensteuer wird nicht erhoben auf reine Aktienfonds, Anlageprodukte wie Aktien oder Optionen, Erträge aus Lebensversicherungen, Kursgewinne sowie auf sogenannte Großvater-Anleihen. Das sind Anleihen, die vor dem 1.3.2001 ausgegeben wurden und bei denen keine Folgeinvestitionen getätigt wurden. 

Quellensteuer wahrt Bankgeheimnis

Einige Länder haben sich jedoch entschieden, statt der Kontrollmitteilungen eine Quellensteuer auf Zinserträge abzuführen. Damit bleibt das Bankgeheimnis in diesen Ländern gewahrt. An der Abführung einer Quellensteuer beteiligen sich die Staaten Österreich, Luxemburg und Belgien. Auch sogenannte Drittländer wie die Schweiz oder Liechtenstein haben sich für dieses Modell entschieden. Bis 2011 ist damit auch in diesen Ländern das Bankgeheimnis sicher. Sollten die Drittländer sich danach für einen namentlichen Informationsaustausch entscheiden, werden auch Luxemburg, Belgien und Österreich Kontrollmitteilungen einführen.

Die Quellensteuer ist folgendermaßen gestaffelt:

  • 1.7.2005 bis 30.6.2007: 15 Prozent
  • 1.7.2007 bis 30.6.2011: 20 Prozent
  • ab 1.7.2011: 35 Prozent.

    Davon gehen jeweils 75 Prozent an den Wohnsitzstaat des Anlegers, 25 Prozent behält der Quellenstaat.

    Grundsätzlich haben Sie auch in Luxemburg, Belgien, Österreich und den Drittländern die Wahl, ob Sie lieber einen Informationsaustausch, eine Freistelllungserklärung oder die direkte Zinsbesteuerung haben möchten. Bei einem erwünschten Informationsaustausch sind Sie von der Quellensteuer befreit. Sämtliche Daten werden jedoch an deutsche Finanzämter übermittelt. Für einzelne Konten oder Wertpapiere können Sie sich von der Quellensteuer befreien lassen. Diesen Freistellungsauftrag müssen Sie beim deutschen Finanzamt beantragen. Ihre Zinseinkünfte werden dann in Deutschland versteuert. Bei einer Entscheidung für die Quellensteuer wird diese automatisch von Ihren Zinserträgen abgezogen.

    Sie sollten jedoch nie vergessen, Ihre im Ausland erzielten Zinserträge und Dividenden dem deutschen Finanzamt zu melden. Die im Ausland abgeführte Quellensteuer wird im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommen auf die in Deutschland abzuführende Steuer angerechnet.
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